Allgemeine Liefer-und Zahlungsbedingungen der Alu-Bau Gräbner GmbH

Geltung/Angebote

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Privatpersonen über Lieferungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

Unsere Angebote sind freibleibend, mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

PREISE

Die Preise verstehen sich ab Werk oder Subunternehmen zuzüglich Verpackung, Fracht und jeweilige gültige Mehrwertsteuer.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen unseres Angebotes.

Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die betreffenden Aufträge streichen.

ZAHLUNG

Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Bruttorechnungswert sofort nach Lieferung ohne Skonto fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über den Basisansatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geldmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.

Ein vereinbarter Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Paletten, Fracht und Verpackung.

AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNGEN, LIEFERFRISTEN UND LIEFERTERMIN

 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen, Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

Für die Einhaltung von Lieferfristen und Liefertermin ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- und Energiemangel, Behinderung der Verkehrswege, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung versehentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.

EIGENTUMSVORBEHALT

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne, wie vorstehend. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftragsgeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird.  Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb, bzw. Baustelle des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenkosten (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H. sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

GÜTE, MASSE UND GEWICHTe

Sorten und Maße bestimmen sich nach den, vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsabschluss, gelten Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen wie z.B. DIN/EN oder deren Bestandteile wie z.B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen und Prüfnormen sowie Angaben zu Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE oder GS.

Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommenen Verwiegung maßgebend. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zuzüglich 2,5 % (Handelsgewicht) zu ermitteln. Wir können die Gewichte auch ohne Wägung nach Länge bzw. Fläche der Erzeugnisse theoretisch bestimmen, wobei wir Maße nach anerkannten, statistischen Methoden ermitteln können. In der Versandanzeige angegebenen Stückzahlen, Bundzahlen u. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

ABNAHMEN

Die Abnahme der gelieferten Ware kann nur an der Empfangsstelle (Baustelle) erfolgen. Es muss unbedingt ein schriftliches Abnahme-Protokoll erstellt werden, in dem festgestellte Mangel dokumentiert werden und die Zeitspanne der Beseitigung festgehalten werden.

Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme auf Kosten des Kunden zu lagern oder ihm zu berechnen.

VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG, TEILLIEFERUNGEN

Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern, die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Kunden. Paletten werden von uns zurückgenommen, wenn diese im Angebot als Leihpalette gezeichnet sind.

Kosten des Kunden für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

Wir sind zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt.

Wir sind berechtigt, die Quittung des Empfangs der Ware beim Empfänger in elektronischer Form einzuholen.

HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL

 Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens fünf Tage seit der Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu.

Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach Setzung oder erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

Aufwendungen in Verbindung mit der Erfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso die Kosten des Kunden für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Ware an einen anderen Ort von Baustelle verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

Eine Gewährleitung für einen bestimmten Einsatzzweck oder bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart, im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko beim Kunden.

ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere Angestellten und Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schäden.

Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körper- und der Gesundheitsschäden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mitarbeiters beruhen. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffs-Ansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist Braunschweig.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bestimmungen das deutsche unvereinheitlichte materielle Recht.

SONSTIGES

Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Kunde vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Für jede steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus der Bundesrepublik in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist der Kunde der Ware gemäß §§ 17a und 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung verpflichtet, uns einen Nachweis über das tatsächliche Gelangen der Ware zur Verfügung zu stellen (Gelangenbestätigung). Der Nachweis erfolgt auf einem durch uns bereitgestellten Formular. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz bezogen auf den bisherigen Netto-Rechnungsbetrag zu zahlen.

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Braunschweig, den 01. 01. 2017